Pflegegrade (neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff)

Feststellung der Pflegebedürftigkeit

Zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit wird mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt. Damit verbunden ist ein neues Begutachtungsinstrument, das sogenannte NBA (Neues BegutachtungsAssessment) zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit. Jetzt stehen im Mittelpunkt die persönlichen Beeinträchtigungen und Fähigkeiten des Betroffenen. Ziel ist ein Abbau von Unterschieden im Umgang mit körperlichen und geistigen Einschränkungen unter Berücksichtigung der individuellen Situation von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen.
Künftig gibt es fünf Pflegegrade, die der Pflegebedürftigkeit des Betroffenen besser gerecht werden. Ausschlaggebend für die Pflegebedürftigkeit ist der Grad der Selbständigkeit und die damit verbundene Frage, was kann jemand noch alleine machen und wo Unterstützung benötigt wird. Ob es Demenzkranke oder Menschen mit körperlichen Einschränkungen betrifft ist hier nicht entscheidend.

Von der Selbständigkeit des Betroffenen ausgehend wird das Stadium der Einschränkung wie folgt in fünf Grade eingestuft:

  • Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
  • Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
  • Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
  • Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
  • Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Um den Grad der Selbständigkeit einer Person zu ermitteln, wird geprüft, ob gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten nach folgenden, pflegefachlich begründeten Kriterien in sechs Modulen vorliegen.

  • Mobilität
    (Wie selbständig kann der Mensch seine Körperhaltung ändern und sich fortbewegen?)
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
    (Wie orientiert ist der Mensch zeitlich und örtlich in seinem Alltag? Kann er für sich selbst Entscheidungen treffen? Kann er Bedürfnisse mitteilen und Gespräche führen?)
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
    (Wie oft benötigt der Mensch aufgrund von psychischen Problemen Hilfe?)
  • Selbstversorgung
    (Wie selbstständig ist der Mensch im Alltag?)
  • Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen sowie
    (Welche Hilfe wird beim Umgang mit einer Krankheit und bei Behandlungen benötigt?)
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
    (Wie eigenständig kann der Mensch noch Kontakte pflegen und / oder den Tagesablauf planen?)

Erstmals wird durch das NBA auch der besondere Hilfe- und Betreuungsbedarf von Menschen mit kognitiven oder psychischen Einschränkungen berücksichtigt. Es werden durch eine pflegefachlich begründeten Systematik Punkte abgebildet, aus denen hervorgeht, in wie weit die Selbständigkeit und die Fähigkeiten des Betroffenen eingeschränkt sind. Anhand dieser Ergebnisse werden die Betroffenen in einen der fünf Pflegegrade eingeordnet. Danach richten sich die Leistungen der Pflegekassen.

Für jedes der oben genannten Module werden Einzelpunkte vergeben, gewichtet und daraus eine Gesamtpunktzahl ermittelt. Daraus ergibt sich die Einstufung in einen Pflegegrad.

Pflegegrad 1: ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte
Pflegegrad 2: ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte
Pflegegrad 3: ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte
Pflegegrad 4: ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte
Pflegegrad 5: ab 90 bis 100 Gesamtpunkte

 

Für Kinder bis zur Vollendung des 11. Lebensjahres gilt folgende Punktsystematik:

Pflegegrad 2: ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte
Pflegegrad 3: ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte
Pflegegrad 4: ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte
Pflegegrad 5: ab 70 bis unter 100 Gesamtpunkte

Fragen zu Pflegegrad

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