FAQ

FAQ zu MDK, Betreuungsleistungen, Verhinderungspflege u.v.m.

Pflegebedürftig zu werden, dieses Schicksal kann jeden ereilen. Tritt der Fall ein, stellen sich für den Betroffenen und die Angehörigen viele Fragen. Wir möchten Ihnen an dieser Stelle im Vorfeld schon einige hilfreiche Antworten geben. Wenn Sie mehr erfahren möchten, persönliche Fragen zur Pflegesituation haben, Ihr Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung abgelehnt wurde oder Sie glauben, nicht in den richtigen Pflegegrad eingeordnet worden zu sein, der Ihnen gesetzlich zusteht, wenden Sie sich bitte direkt an unsere unabhängigen Pflegefachberater.

Nehmen Sie Kontakt auf oder nutzen Sie unseren kostenlosen Rückrufservice.
Die Medilex® Pflegefachberater sind für Sie da!


Medilex®

Medilex® ist die „Arbeitsgemeinschaft unabhängiger Pflegefachberater Deutschland“.

Nach jahrelanger erfolgreicher Tätigkeit hat sich eine Gruppe Pflegefachberater / Pflegesachverständiger zusammengeschlossen, Kompetenzen gebündelt und deutschlandweit einheitliche Standards für ihre Dienstleistungen festgelegt: Die erfolgreiche Durchsetzung eines gerechten Pflegegrades nach den Richtlinien des SGB XI (Sozialgesetzbuch).
Mit Spezialisten für Kinderbegutachtung, Pflegeeinstufungen für stationäre Einrichtungen, Fachkräfte für Gerontopsychatrie oder auch Wundtherapeuten im Netzwerk profitieren Medilex®-Kunden von diesem breit angelegten Fachwissen.

Beispiel Pflegeeinstufung:
MediLex® bietet eine neutrale Pflegegradberatung im Hause des Betroffenen. Am besten ist es, noch vor dem Antrag die Chancen auf eine Pflegeeinstufung auszuloten. Auf Wunsch stehen die Fachberater beim Erstantrag oder bei Ablehnung des Pflegegrades zur Seite. Wer die kassenunabhängige Beratung in Anspruch nimmt, profitiert von Erfahrungen aus weit über 10.000 Fällen. Wird ein Termin gewünscht, kommt der Pflegefachberater für 50 EUR + Fahrtkostenpauschale ins Haus. Dann ist zu besprechen, ob und welcher Pflegegrad möglich ist und welche weiteren Leistungen in Frage kommen. MediLex® begleitet dann bis zur erfolgreichen Durchsetzung des gerechten Pflegegrades.

Verhinderungspflege

Wenn eine Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen die Pflege nicht leisten kann, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten für eine notwendige Ersatzpflege für maximal 6 Wochen je Kalenderjahr. Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist und die Pflegeperson ihn mindestens 6 Monate vor der erstmaligen Verhinderung in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.

Vollstationäre Pflege

Die vollstationäre Pflege wird gewährt, wenn eine häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist. Die Pflegekasse kann die Notwendigkeit der vollstationären Pflege vom MDK prüfen lassen.

MDK

Rund 90 Prozent der Menschen sind über die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung abgesichert. Die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen haben die Verantwortung, die Beitragseinnahmen in die bestmögliche Versorgung ihrer Versicherten zu investieren. Dazu handelt der MDK mit Ärzten und anderen Leistungserbringern Verträge aus. Die Leistungen sollten in jedem Einzelfall ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein. Um dies beurteilen zu können, nutzen die Kranken- und Pflegekassen das medizinische und pflegerische Wissen des MDK.

Die MDK-Gutachter sind in ihrer medizinischen und pflegerischen Bewertung den Kassen verpflichtet. Ihre Gutachten sind an sozialrechtliche Vorgaben gebunden. Die Entscheidung über eine Leistung liegt bei den Kranken- und Pflegekassen.

Medicproof

Medicproof nimmt die gleichen Dienstleistungen wie der MDK, jedoch für die privaten Pflegekassen war.

Pflegegeld

Pflegebedürftige sollen selbst darüber entscheiden, wie und von wem sie gepflegt werden wollen. Die Pflegekassen stellen für zuhause von Angehörigen organisierte Pflege das so genannte Pflegegeld zur Verfügung.
 

Pflegebedürftigkeit in Graden Leistungen ab 2017 pro Monat
Pflegegrad 1
Pflegegrad 2 316 €
Pflegegrad 3 545 €
Pflegegrad 4 728 €
Pflegegrad 5 901 €

Pflegeversicherung

Am 1. Januar 1995 wurde die letzte große Lücke in der sozialen Versorgung geschlossen:

Seither gibt es die Pflegeversicherung als eigenständigen Zweig der Sozialversicherung. Schon bei der Einführung der Pflegeversicherung wurde eine umfassende Versicherungspflicht für alle gesetzlich und privat Versicherten festgelegt.

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