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Steuerrecht: Pflege-Pauschbetrag auch für Pflege in der EU

Außergewöhnliche Belastungen, die durch die Pflege einer nicht nur vorübergehend hilflosen Person entstehen, können steuerlich geltend gemacht werden. Alternativ kann der sogenannte Pflege-Pauschbetrag von 924 EUR angesetzt werden. Dafür galt bislang, dass die Pflege im Inland entweder in der Wohnung des Pflegers oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchgeführt wird.

Künftig kann die Pflege im gesamten Gebiet der Europäischen Union/des Europäischen Wirtschaftsraumes erfolgen.

Quelle: Blitzlicht/DATEV eG
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